Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fällig­keitstag gezahlt wurde; bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen (Schonfrist) werden diese regelmäßig nicht erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fallen automatisch 1 % (12 % pro Jahr) des rückstän­digen Steuerbetrags an. Neben ihrer Funktion als Druckmittel erfüllen Säumniszuschläge auch eine zinsähnliche Funktion für die Zeit des Zahlungsrückstands.

Vor dem Hintergrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich be­kannt gewordenen Beschluss Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen geäußert. Der Bundesfinanzhof entschied, dass für den hälftigen Betrag der Säumniszuschläge die Voll­ziehung auszusetzen ist, da insofern der Zinscharakter gegeben ist.

Die Frage, inwieweit dies auch auf Säumniszuschläge zutrifft, die durch pünktliche Zahlung vermieden wer­den können, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen. Der Beschluss ist jedoch zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen, mit dem die Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen für verfassungswidrig erklärt wurde. Das Bundesverfassungsgericht schloss jedoch eine Erweiterung auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aus­setzungszinsen ausdrücklich aus. Diese Einschränkung begründete das Gericht damit, dass hierbei grundsätzlich eine Möglichkeit besteht, den Zinstatbestand nicht zu verwirklichen.

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