GmbH & Co.KG I Weniger Steuern durch Option zur Körperschaftsteuer
Veröffentlichung in "Wirtschaft Münsterland (ST)" Ausgabe 3/2021

Das Ende der laufenden Legislaturperiode steht bevor und die Bundesregierung hat noch einen Gesetzentwurf zum Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz (KöMoG) in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Der Bundestag hat am 21. Mai 2021 den Gesetzesentwurf beschlossen und der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Modernisierung der Körperschaftsteuer zugestimmt. Mit diesem Gesetz wird den Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Mit dem KöMoG sollen nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen die steuerlichen Rahmenbedingungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert werden. Derzeit gibt es in Deutschland ca. 400.000 Personengesellschaften für die sich neue Möglichkeiten eröffnen.

Mangelnde Rechtsformneutralität der Besteuerung
Das derzeitige deutsche Besteuerungsregime zeichnet sich dadurch aus, dass Personen- und Kapitalgesellschaften unterschiedlich besteuert werden. Für Personengesellschaften gilt das sog. Transparenzprinzip. Sie sind selbst weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig, sondern die Zurechnung und Besteuerung des Einkommens erfolgt im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft auf Ebene des Gesellschafters. Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob Gewinne ausgeschüttet werden oder nicht. So werden oft Gewinne mit hohen Steuersätzen der Gesellschafter versteuert, obwohl die Gewinne im Unternehmen zur Stärkung des Eigenkapitals oder für Investitionen notwendig sind. Während bei Kapitalgesellschaften der Gewinn mit rd. 30 Prozent (inkl. GewSt und SolZ) versteuert wird, kommt ein Unternehmen in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft auf eine Gesamtsteuerbelastung (inkl. GewSt und SolZ) von rd. bis zu 50 Prozent. Erst wenn die Gewinne bei der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden, gleichen sich die Gesamtsteuerbelastungen an. Allgemein lässt sich feststellen, dass für profitable, thesaurierende Unternehmen die Besteuerung mit Körperschaftsteuer vorteilhaft ist.

Option zur Körperschaftsteuer
Mit dem KöMoG wird den Personengesellschaften die Option eingeräumt werden, sich er-tragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Eine Personengesellschaft, die zur Körperschaftsbesteuerung optiert, wird durch die Option für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Dass bedeutet, dass die Personengesellschaft selbst der Körperschaftsteuer unterliegt und nicht ausgeschüttete Gewinne nur mit rd. 30 Prozent besteuert werden. Damit können nur mit rd. 30 Prozent besteuerte Gewinne zeitlich unbefristet im Unternehmen verbleiben. Gewinne und Verluste werden nicht mehr direkt den Gesellschaftern zugerechnet. Nur noch die tatsächlichen Gewinnentnahmen führen bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Der dem Gesellschafter zustehende handelsrechtliche Gewinnanteil gilt erst dann als entnommen bzw. aus-geschüttet, wenn er tatsächlich entnommen bzw. ausgezahlt wurde. In diesem Zusammen-hang kommt der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsregelung entscheidende Bedeutung zu. Bei Ausübung der Option werden Leistungsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern nach den gleichen Grundsätzen wie bei Kapitalgesellschaften behandelt. Fremdübliche Vergütungen wie Mieten oder Gehälter werden bei der Personengesellschaft als Betriebsausgabe anerkannt, müssen im Gegenzug dann aber vom Gesellschafter versteuert werden.

Antragsverfahren
Der Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden, kann nur für die Personengesellschaft als Ganzes und damit mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter gestellt werden. Der Antrag setzt einen einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter voraus, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vor, wobei die Mehrheit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen muss. Nach Beschluss der Gesellschafterversammlung haben der oder die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Personen einen entsprechenden Antrag auf Besteuerung als Kapitalgesellschaft (Opti-on) zu stellen. Das Gesetz sieht einen unwiderruflichen, aber formlosen Antrag, der beim zuständigen Finanzamt zu stellen ist, vor. Der Antrag muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, für das erstmals die Besteuerung mit Körperschaftsteuer gelten soll. Ein rückwirkender Antrag im Laufe eines Jahres ist nicht möglich. Da das KöMoG zum 01.01.2022 in Kraft treten soll, könnte der Antrag frühestens für das Wirtschaftsjahr 2022 gestellt werden. Wegen der enormen Tragweite eines Antrags sind gründliche Vorüberlegungen notwendig.

Fazit
Die Bestrebungen der Bundesregierung, die Besteuerung der Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften anzugleichen und die Ungleichbehandlung abzuschaffen, sind zu begrüßen. Insbesondere Unternehmen, die bisher aus zivil- und handelsrechtlichen Gründen die Rechtsform der Personengesellschaft gewählt haben, müssen sich nunmehr die Frage stellen, ob eine Option zur Körperschaftsteuer sinnvoll ist

Wilfried Beermann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführer, Stolze – Dr. Diers – Beermann GmbH in Rheine