Keine Angst vor der Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld!
Wenn Sie dieses Schreiben in den Händen halten, haben Sie sehr wahrscheinlich Kurzarbeitergeld (KUG) bezogen, um die Folgen der Corona-Krise für Ihr Unternehmen und Ihre Beschäftigten abzumildern. Zwar hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung des KUG gelockert, um die Hilfszahlungen zu beschleunigen. Deshalb wurde das KUG zunächst auch nur vorläufig ausgezahlt. Aber an der standardmäßigen nachträglichen Überprüfung hat sich nichts geändert: Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, bei jedem Unter-nehmen, das KUG bezogen hat, die Rechtmäßigkeit des Bezugs in einer Abschlussprüfung zu kontrollieren. Die normalerweise dafür vorgesehene Frist von sieben Monaten nach Ende der Bezugsdauer wurde aufgrund der hohen Anzahl von Kurzarbeitsanträgen sogar ausgesetzt.
Haben Sie für Ihr Unternehmen KUG bezogen, müssen Sie also fest mit einer Prüfung rechnen und sollten sich idealerweise schon vorab darauf vorbereiten. Falls Sie bezweifeln, alles richtig gemacht zu haben, oder so-gar schon wissen, dass Ihnen Fehler unterlaufen sind, sollten Sie möglichst sofort handeln, um Konflikte mit dem Prüfer zu vermeiden. Denn es gibt zwar durchaus das Risiko, mindestens eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Aber die allermeisten Betriebe, die seit Anfang der Pandemie Kurzarbeit angemeldet haben, taten dies zum ersten Mal. Und das ist der Agentur durchaus bekannt.
Welche Dokumente Sie für eine reibungslose Abschlussprüfung zusammenstellen sollten, wie Sie sich anhand dieser Dokumente auch selbst überprüfen können und wie Sie ggf. einen Korrekturantrag stellen, erfahren Sie auf den folgenden in unserem Mandanteninformationsbrief.