Keine Angst vor der Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld!

Wenn Sie dieses Schreiben in den Händen halten, haben Sie sehr wahrscheinlich Kurzarbeitergeld (KUG) bezo­gen, um die Folgen der Corona-Krise für Ihr Unterneh­men und Ihre Beschäftigten abzumildern. Zwar hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung des KUG gelockert, um die Hilfszahlungen zu beschleu­nigen. Deshalb wurde das KUG zunächst auch nur vor­läufig ausgezahlt. Aber an der standardmäßigen nach­träglichen Überprüfung hat sich nichts geändert: Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, bei jedem Unter-nehmen, das KUG bezogen hat, die Rechtmäßigkeit des Bezugs in einer Abschlussprüfung zu kontrollieren. Die normalerweise dafür vorgesehene Frist von sieben Monaten nach Ende der Bezugsdauer wurde aufgrund der hohen Anzahl von Kurzarbeitsanträgen so­gar ausgesetzt.

Haben Sie für Ihr Unternehmen KUG bezogen, müssen Sie also fest mit einer Prüfung rechnen und sollten sich idealerweise schon vorab darauf vorbereiten. Falls Sie bezweifeln, alles richtig gemacht zu haben, oder so-gar schon wissen, dass Ihnen Fehler unterlaufen sind, sollten Sie möglichst sofort handeln, um Kon­flikte mit dem Prüfer zu vermeiden. Denn es gibt zwar durchaus das Risiko, mindestens eine Ordnungswidrig­keit begangen zu haben. Aber die allermeisten Betriebe, die seit Anfang der Pandemie Kurzarbeit angemeldet haben, taten dies zum ersten Mal. Und das ist der Agen­tur durchaus bekannt.

Welche Dokumente Sie für eine reibungslose Ab­schlussprüfung zusammenstellen sollten, wie Sie sich anhand dieser Dokumente auch selbst überprüfen kön­nen und wie Sie ggf. einen Korrekturantrag stellen, er­fahren Sie auf den folgenden in unserem Mandanteninformationsbrief.