Kassenführung 2020. Was Sie bis wann erledigen müssen.

Als Einzelhändler, Gastwirt oder generell als Kassenbe­treiber haben Sie derzeit ganz andere Sorgen als die neuesten Vorschriften der ordnungsgemäßen Kassen­führung. Trotzdem sollten Sie nicht vergessen, dass die meisten elektronischen Kassensysteme zeitnah mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden müssen. Denn das Bundesfinanz­ministerium (BMF) hat trotz der existenzbedrohenden fi­nanziellen Notlage, in der sich viele Unternehmen auf­grund der Corona-Krise befinden, eine Verlängerung der bis zum 30.09.2020 geltenden Nichtbeanstandungsregelung bei fehlender TSE abgelehnt. Daher haben Wirt­schaft und Politik nun eigene Maßnahmen ergriffen, um Ihnen zu helfen: Einerseits gilt in immer mehr Bundes­ländern die Nichtbeanstandungsregelung nun doch bis zum 31.03.2021. Allerdings ist sie im Gegensatz zur Re­gelung des BMF an konkrete Voraussetzungen ge­knüpft, für die Sie Nachweise erbringen müssen. Ande­rerseits raten die Verbände dazu, notfalls den Weg über einen individuellen Härtefallantrag zu gehen.

Zudem müssen die Kassen seit Jahresanfang für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben können und Sie müssen dem Finanzamt Art und Anzahl Ihrer Kassen melden. Bei der praktischen Umsetzung des Meldever­fahrens lässt die Finanzverwaltung bis heute auf sich warten, aber immerhin hat sie inzwischen einige Erleich­terungen für die elektronische Belegausgabe veröffent­licht. Deshalb geben wir Ihnen auf den folgenden Seiten eine Anleitung, was Sie bis wann in welcher Form erle­digen müssen oder optimieren können. Bei individuellen Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Welchen Anforderungen müssen elektronische Kassen seit 2017 der Finanzverwaltung genügen, erfahren Sie aus unserem aktuellen Informationsbrief.

 

Alle wesentlichen Informationen zur Ordnungsgemäßen Kassenführung finden Sie in diesem DATEV-Servicevideo: